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                  GebäudeEnergieBeratung Bott                  

                                Inhaber Wolfgang Bott      
                  

                                       - Gebäudeenergieberater HWK
                                       - staatl. gepr. Bautechniker
                                       - Technischer Betriebswirt IHK

                            

                                                          
 

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Anbau- und Umbauratgeber


Häufig wird zuerst die Frage gestellt: Was muss getan werden?

Dazu zählt die Energieeinsparverordnung EnEV 2014 drei wesentliche Punkte auf:

§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

Muss ich meinen Heizkessel austauschen?

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, dier mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01.10.1778 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. 
Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben.
Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.
Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren nennleistung weiniger als vier Kilowatt oder mehr als400 Kliowatt beträgt, und auf Heizkessel die nach §13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.

Muss ich meine Leitungen im Haus dämmen?

(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.

Muss ich den Speicherboden dämmen?

(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mind. 4 Monate und auf Innentemmperaturen von mind. 19° Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum ungedämmten dachraum (oberste Geschossdecke) die nicht die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, nach dem 31.12.2015 so gedämmt sind, dass der U-Wert von 0,24 Watt/(qmK) nicht überschreitet.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten geschossdecke das darüberliegende Dach enstprechend gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt. Bei Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden. 



Machmal kann mit kleineren Massnahmen viel erreicht werden:

Kleine Sanierungsmaßnahmen sind z.B. :
  • die Heizungspumpe durch eine moderne elektronisch geregelte Pumpe ersetzen,
  • die Heizungsanlage hydraulisch abgleichen lassen,
  • eine moderne Heizungsregelung und Thermostatventile einbauen, um die Raumtemperatur an den jeweiligen Bedarf anpassen zu können, 
  • Glühlampen durch Energiesparlampen austauschen,
  • bei Kauf von großen Haushaltsgeräten (wie Waschmaschine oder Kühltruhe) auf Energieeinsparung achten (Effizienzklasse "A" laut Plakette).
Grössere Maßnahmen sind z. B.:

Außendämmung:
Bei einer anstehenden Sanierung sollte auf jeden Fall eine Außendämmung mit einem Wärmedurchgangswiderstand (U-Wert) auf mindestens 0,24 W/m²K verwendet werden.
Eine Verlängerung der Außenwanddämmung nach unten über die Unterkante der Kellerdecke (Perimeterdämmung) vermeidet eine Wärmebrücke im Sockelbereich. Betonplatten und andere Auskragungen sind separat zu dämmen.


Fenster:
Bauphysikalisch optimal ist eine zeitgleiche Fenstererneuerung im Zuge der Sanierungsarbeit. Die Position des Fensters wird soweit als möglich nach außen in die Dämmebene verlagert. Die Fensterlaibung wird, soweit technisch möglich, im Zuge der Außendämmung gedämmt. Luftdichte Anschlussdetails verhindern unerwünschte Kondensation im Inneren durch einströmende Kaltluft. Neue Fenster dürfen einen U-Wert von 1,3 W/m²K mit Rahmen nicht überschreiten.